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Unterabschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400 Mitteilungspflichten
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
Der Beschluss, durch den einem Verein nach
§ 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.