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Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen
§ 363 Antrag
§ 364 (weggefallen)
§ 365 Ladung
§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung
§ 367 Wiedereinsetzung
§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
§ 369 Verteilung durch das Los
§ 370 Aussetzung bei Streit
§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
§ 372 Rechtsmittel
§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 369 Verteilung durch das Los
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.