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Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356 Mitteilungspflichten
§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359 Nachlassverwaltung
§ 360 Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361 Eidesstattliche Versicherung
§ 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
In den Fällen des
§ 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.