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Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312 Unterbringungssachen
§ 313 Örtliche Zuständigkeit
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
§ 315 Beteiligte
§ 316 Verfahrensfähigkeit
§ 317 Verfahrenspfleger
§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 319 Anhörung des Betroffenen
§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
§ 321 Einholung eines Gutachtens
§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 323 Inhalt der Beschlussformel
§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 325 Bekanntgabe
§ 326 Zuführung zur Unterbringung;
§ 327 Vollzugsangelegenheiten
§ 328 Aussetzung des Vollzugs
§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
§ 330 Aufhebung der Unterbringung
§ 331 Einstweilige Anordnung
§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 334 Einstweilige Maßregeln
§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen
§ 338 Mitteilung von Entscheidungen
§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 314 Abgabe der Unterbringungssache
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.