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Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen
§ 271 Betreuungssachen
§ 272 Örtliche Zuständigkeit
§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 274 Beteiligte
§ 275 Verfahrensfähigkeit
§ 276 Verfahrenspfleger
§ 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 278 Anhörung des Betroffenen
§ 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
§ 280 Einholung eines Gutachtens
§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
§ 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
§ 283 Vorführung zur Untersuchung
§ 284 Unterbringung zur Begutachtung
§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
§ 286 Inhalt der Beschlussformel
§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 288 Bekanntgabe
§ 289 Verpflichtung des Betreuers
§ 290 Bestellungsurkunde
§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
§ 292 Zahlungen an den Betreuer
§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
§ 297 Sterilisation
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
§ 300 Einstweilige Anordnung
§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 304 Beschwerde der Staatskasse
§ 305 Beschwerde des Untergebrachten
§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
§ 307 Kosten in Betreuungssachen
§ 308 Mitteilung von Entscheidungen
§ 309 Besondere Mitteilungen
§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung
§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §
§ 1821
,
1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13
sowie den
§§ 1823
und
1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
persönlich anhören.
Vor einer Entscheidung nach
§ 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.