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Abschnitt 10 - Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261 Güterrechtssachen
§ 262 Örtliche Zuständigkeit
§ 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 265 Einheitliche Entscheidung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 265 Einheitliche Entscheidung
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach
§ 1382 Abs. 5
oder
§ 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.