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III. Abschnitt - Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO 2012)
§ 27 Ausnahmen
Die §
§ 1
,
3
bis
6
und
9
gelten nicht für die in
§ 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes
genannten Behörden.
§ 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes
bleibt unberührt.