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Erster Abschnitt - Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
§ 2 Fahrlehrerschein
§ 3 Unterrichtsräume
§ 4 Lehrmittel
§ 5 Ausbildungsfahrzeuge
§ 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
§ 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV 2012)
§ 3 Unterrichtsräume
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden.
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.