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Dritter Abschnitt - Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes
§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV 2012)
§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach
§ 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes
und des Einweisungslehrgangs nach
§ 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
, jeweils in Verbindung mit
§ 33 des Fahrlehrergesetzes
, bestimmt sich nach
§ 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung
.