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Abschnitt 7 - Registrierung
§ 57 Registerführung und Registerbehörden
§ 58 Zweck der Registrierung
§ 59 Inhalt der Registrierung
§ 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 67 Löschung der Daten
Fahrlehrergesetz
(Gesetz über das Fahrlehrerwesen - FahrlG)
§ 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach
§ 59
gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung
§ 38
sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.