(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,46 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 14,36 Euro, 17,43 Euro, 21,65 Euro, 27,89 Euro.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent, 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent, 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.