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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
§ 2a Teilzeitbeschäftigung
Erschwerniszulagenverordnung
(Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen - EZulV)
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.