Die Zulage wird nicht gewährt

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2. folgenden Besoldungsempfängern:

    a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

    b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

    c) Beamten und Soldaten, die

      Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

      Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

    d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.