1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
2. folgenden Besoldungsempfängern:
a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
c) Beamten und Soldaten, die
Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.