(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes von mehr als 20 Metern 2,14 Euro, von mehr als 50 Metern 3,58 Euro, von mehr als 100 Metern 5,73 Euro, von mehr als 200 Metern 9,31 Euro, von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.
von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei 1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro, 2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro, 3. Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.