(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.