Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

    a) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt,

    b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,

    c) entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt,

    d) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt,

    e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt,

2. als Fahrer

    a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Übereinkommens das Original des Fahrtenblatts oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,

    b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,

    c) eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,

    d) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt,

    e) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt.