(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.