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Zweiter Unterabschnitt - Besondere Regelungen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern
§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 58
§ 59 Briefwahl
Europawahlordnung (EuWO)
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend
§ 55
regeln.