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Dritter Unterabschnitt - Wahlscheine
§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 26 Wahlscheinanträge
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Europawahlordnung (EuWO)
§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.