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Teil 6 - Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen
§ 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten
§ 38a Statistik
§ 39 Gebühren und Auslagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 38a Statistik
Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.