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Teil 4 - Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16a Entscheidung über den Antrag
§ 17 Zweck der Eignungsprüfung
§ 18 Prüfungsamt
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Prüfungsfächer
§ 21 Prüfungsleistungen
§ 22 Prüfungsentscheidung
§ 23 Einwendungen
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.