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Teil 1 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 1 Feststellungsantrag
§ 2 Entscheidung über den Antrag
§ 3 Zweck der Eignungsprüfung
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
§ 5 Prüfungsfächer
§ 6 Prüfungsleistungen
§ 7 Prüfungsentscheidung
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
§ 7 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach
§ 3
erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.