(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach 1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2. dem Tiergesundheitsgesetz, 3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren, 4. dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder 5. einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und 2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.