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Abschnitt 2 - Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
§ 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
§ 5 Einzelweisungen
§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 8 Unterstützende Leistungen
§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden
§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
(Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise - ESVG)
§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach
§ 4 Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnung oder nach
§ 6 Absatz 1
getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.