(1) Trifft ein Warenzeichen, das nach § 1 auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt wird, infolge der Erstreckung mit einer übereinstimmenden Marke zusammen, die nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet erstreckt wird, so darf jedes der Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens benutzt werden.
(2) Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, benutzt werden 1. zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in zumutbarer Weise auf das Gebiet beschränkt werden kann, in dem das Zeichen bisher schon galt, 2. wenn der Inhaber des Zeichens glaubhaft macht, daß ihm nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ein Anspruch auf Rückübertragung des anderen Zeichens oder des Unternehmens, zu dem das andere Zeichen gehört, zusteht, 3. soweit sich der Ausschluß von der Benutzung des Zeichens in diesem Gebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als unbillig erweist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann der Zeicheninhaber von demjenigen, der das andere Zeichen benutzt, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er durch die Benutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
(4) Erweist sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 der Rückübertragungsanspruch als unbegründet, so ist der Inhaber des Warenzeichens verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber der übereinstimmenden Marke dadurch entstanden ist, daß das Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt worden ist, ohne seine Zustimmung benutzt worden ist.