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Kapitel 4 - Wartungseinrichtungen
§ 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer Wartungseinrichtung
§ 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen
§ 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
§ 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungseinrichtungen
Die Regulierungsbehörde erstellt nach Maßgabe des
§ 65
zum 31.
Dezember 2018 einen Bericht für die Bundesregierung zur Frage, ob auf den Märkten für Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem unverfälschten Wettbewerb entsprechen.