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Kapitel 2 - Entwicklung des Eisenbahnsektors
§ 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7 Getrennte Rechnungslegung
§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege
§ 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege
§ 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
§ 11 Zugang zu Leistungen
§ 12 Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung
§ 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen
§ 15 Werksbahnen
§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
§ 17 Umfang der Marktüberwachung
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
Die §
§ 13
,
14
und
15
sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.