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4. - Bauwerk
§ 34
Erbbaurechtsgesetz
(Gesetz über das Erbbaurecht - ErbbauRG)
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.