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1. - Mündelhypothek
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21 (weggefallen)
Erbbaurechtsgesetz
(Gesetz über das Erbbaurecht - ErbbauRG)
§ 18
Eine Hypothek an einem Erbbaurecht auf einem inländischen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie eine Tilgungshypothek ist und den Erfordernissen der §
§ 19
,
20
entspricht.