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Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 6a Verwendung von Informationen
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §
§ 8
oder
9
oder
§§ 10
bis
10e
einhält.