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Abschnitt 2 - Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)
§ 60 Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach
§ 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach
§ 63 Absatz 3
zu beraten.
Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.