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Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.