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Abschnitt 2 - Höhe der verzinsten Einzahlungsbeträge
§ 6 Höhe der Zinsen
§ 7 Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZVereinnV)
§ 6 Höhe der Zinsen
Die Höhe der Zinsen nach
§ 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.