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Eisenbahnneuordnungsgesetz
(Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - ENeuOG)
§ 3
Bis zur Eintragung der gemäß
§ 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §
§ 8
,
8a
,
8b
,
9
,
9a
und
19a des Bundesbahngesetzes
fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt.
§ 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 23 des Bundesbahngesetzes
gilt bis zur Ausgliederung nach
§ 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt.
Die Befristung der Fortgeltung des
§ 23 des Bundesbahngesetzes
gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß
§ 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
zur Dienstleistung überlassen sind.