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- - Zu § 7 des Gesetzes
§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
§ 17 Einrichtung des Lagers
§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis
§ 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
§ 20 Lagerbehandlung
§ 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
§ 22 Lager ohne Lagerstätten
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes - EnergieStV)
§ 22 Lager ohne Lagerstätten
Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (
§ 7 Abs. 5
des Gesetzes) gelten die §
§ 16
und
18
, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt
§ 19
sinngemäß.