(1) Der Betreiber einer ortsfesten Anlage hat dafür zu sorgen, dass die Anlage die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllt. Die in § 5 genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren und für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
(2) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen: 1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie 3. Unterlagen, aus denen sich ergibt, a) für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist, b) unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und c) welche Vorkehrungen beim Einbau des Gerätes in die ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit die Konformität der ortsfesten Anlage durch den Einbau nicht beeinträchtigt wird.