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Abschnitt 4 - Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Unterweisung der Beschäftigten
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
(Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder - EMFV)
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach
§ 21 der Betriebssicherheitsverordnung
beraten.
§ 21 Absatz 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung
gilt entsprechend.