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Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen
§ 43 Beauftragung Dritter
§ 44 Widerspruch und Klage
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - ElektroG)
§ 43 Beauftragung Dritter
Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt
§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsprechend.