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Abschnitt 7 - Schlussvorschriften
§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
(Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen - EinsatzWVG)
§ 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes
wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist
§ 8 des Bundesumzugskostengesetzes
entsprechend anzuwenden.