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Kapitel V - Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Art. 13 Übergang von Einrichtungen
Art. 14 Gemeinsame Einrichtungen der Länder
Art. 15 Übergangsregelungen für die Landesverwaltung
Art. 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Art. 17 Rehabilitierung
Art. 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
Art. 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Art. 20 Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst
Einigungsvertrag
(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr)
Art. 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.