Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.