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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - EEWärmeG)
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach
§ 1
zu.
Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.