1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,
2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
3. den Vollzug dieses Gesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.