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Teil 6 - Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81 Clearingstelle
§ 82 Verbraucherschutz
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Gebühren und Auslagen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach
§ 19
erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.