(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1. ein Monogramm, 2. ein Relief in figürlicher Darstellung, 3. eine Blüte, 4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung, 5. eine Schattierung, 6. eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.