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Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
§ 3 Ausschluss und Befangenheit
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen - EBPV)
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.