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Unterabschnitt 4 - Intendant
§ 40 Wahl und Amtszeit
§ 41 Vertretung des Intendanten
§ 42 Aufgaben
§ 43 Ausscheiden und Abberufung
Deutsche-Welle-Gesetz
(Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" - DWG)
§ 41 Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.