(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.