(1) Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts, mit der das Konkursverfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, steht für die Anwendung der §§ 165 bis 171 und § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch der Entscheidung eines deutschen Gerichts gleich, wenn die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken.
(2) Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so erklärt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen eine Agentur für Arbeit für zuständig.