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Zweiter Abschnitt - Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 5 Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
§ 6 Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
§ 8 Löschung einer Eintragung auf Antrag
§ 9 Eintragung in das Patentregister
§ 10 Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
§ 11 Anordnung von Zwangsmaßnahmen
§ 12 Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
§ 13 Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
§ 14 Anwendung der Zivilprozeßordnung
§ 15 Haft des Schuldners
§ 16 Postsperre
§ 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 18 Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
§ 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
§ 15 Haft des Schuldners
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §
§ 802g
bis
802i
,
802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung
.
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5
,
§ 12 Satz 2 und 3
,
§ 14 Satz 2
gelten entsprechend.